Praxislabor in Z-MVZ-GmbH: Es spricht nichts dagegen!

Die Etablierung zahnärztlicher MVZ (Z-MVZ) wird orchestriert von etwas randständigen Nebenscharmützeln. Es geht hier zum einen um die Frage der Anzahl der zulässigen Vorbereitungsassistenten und zum anderen um die Frage der Zulässigkeit eines Praxislabors.

Diese Frage hat sich im Jahre 2018 dadurch ergeben, dass die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein in einem Brief an Z-MVZ angekündigt hat, die Erstattung von Praxislaborleistungen für unzulässig zu halten und diese nur noch so lange zu erstatten, bis ein – offensichtlich von ihr angestrengtes – Gerichtsverfahren eine Klärung erbracht hätte.

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